Archiv 28. November 2014

BGH: „Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion ist grundsätzlich bindend

VIII ZR 42/14 – Urteil vom 12. November 2014

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 12.11.2014 mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht. 

Bestandsschutz- und Übergangsregelungen für Minijobs laufen zum 31. Dezember 2014 aus

Quelle: Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de)\r\n\r\nZum 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 Euro bis 800 Euro auf 450,01 Euro bis 850 Euro.\r\n\r\nFür Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdient haben, bestand bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.\r\n\r\nAufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.\r\n\r\nDiese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1. Januar 2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob).\r\n\r\n \r\n\r\nZu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-Euro-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.\r\n\r\nSoweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31. Dezember 2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1. Januar 2015 auf über 450 Euro erhöht.

Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ attraktiver für Unternehmen

Die neue Richtlinie für das Programm „Energieberatung im Mittelstand“, die am 1.1.2015 in Kraft tritt, ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die neue Richtlinie hebt den Zuschusshöchstbetrag für die Energieberatungen auf 8.000 Euro an. Erstmals kann auch eine Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Energieberater und ein Konzept zur Nutzung von Abwärme gefördert werden. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 Euro.\r\n\r\nUm einen höheren Beratungsstandard sicherzustellen, werden zukünftig nur noch Energieberatungen gefördert, die den Anforderungen an „Audits“ nach der EU-Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Die Durchführung wird künftig nicht mehr bei der KfW, sondern beim BAFA liegen, wo online ein Antrag gestellt werden kann.\r\n\r\nIn den Jahren 2008-2013 wurden im Rahmen des Programms „Energieberatung im Mittelstand“ bereits etwa 17.000 Unternehmen beraten. Aus der Beratung induzierte Investitionen belaufen sich auf 0,7 bis 1,4 Milliarden Euro und haben zu Energieeinsparungen von 1,5 bis 2,7 TWh geführt.\r\n\r\nPressemitteilung des BMWi v. 13.11.2014\r\n\r\n