Bestandsschutz- und Übergangsregelungen für Minijobs laufen zum 31. Dezember 2014 aus

Quelle: Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de)\r\n\r\nZum 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 Euro bis 800 Euro auf 450,01 Euro bis 850 Euro.\r\n\r\nFür Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdient haben, bestand bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.\r\n\r\nAufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.\r\n\r\nDiese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1. Januar 2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob).\r\n\r\n \r\n\r\nZu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-Euro-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.\r\n\r\nSoweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31. Dezember 2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1. Januar 2015 auf über 450 Euro erhöht.

Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ attraktiver für Unternehmen

Die neue Richtlinie für das Programm „Energieberatung im Mittelstand“, die am 1.1.2015 in Kraft tritt, ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die neue Richtlinie hebt den Zuschusshöchstbetrag für die Energieberatungen auf 8.000 Euro an. Erstmals kann auch eine Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Energieberater und ein Konzept zur Nutzung von Abwärme gefördert werden. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 Euro.\r\n\r\nUm einen höheren Beratungsstandard sicherzustellen, werden zukünftig nur noch Energieberatungen gefördert, die den Anforderungen an „Audits“ nach der EU-Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Die Durchführung wird künftig nicht mehr bei der KfW, sondern beim BAFA liegen, wo online ein Antrag gestellt werden kann.\r\n\r\nIn den Jahren 2008-2013 wurden im Rahmen des Programms „Energieberatung im Mittelstand“ bereits etwa 17.000 Unternehmen beraten. Aus der Beratung induzierte Investitionen belaufen sich auf 0,7 bis 1,4 Milliarden Euro und haben zu Energieeinsparungen von 1,5 bis 2,7 TWh geführt.\r\n\r\nPressemitteilung des BMWi v. 13.11.2014\r\n\r\n 

Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13\r\n\r\nPressemitteilung Nr. 61/14\r\n\r\nBescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.\r\n\r\nDer Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.\r\n\r\nDer Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.\r\n\r\nVorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg\r\n\r\nUrteil vom 21. März 2013 – 18 Sa 2133/12 –

Schadensersatzentscheidungen für Lehman-Anleger durch BGH bestätigt

Die Entscheidung des BGH:\r\n\r\nAufklärungspflicht über Sonderkündigungsrecht nicht erfüllt\r\n\r\nNach Auffassung des BGH haften die betroffenen Banken eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag und schulden daher Schadensersatz (§ 280 I BGB). Die Empfehlung der Zertifikate war in beiden entschiedenen Verfahren nicht anlagegerecht. Bei solchen als „Garantie-Zertifikate“ bezeichneten Anlageformen muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz sei es, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränke, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder allenfalls, dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht diametral entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann.\r\n\r\nBGH, Urt. v. 18.11.2014 – XI ZR 169/13 und XI ZR 480/13\r\n\r\nPressemitteilungen des BGH Nr. 173 v. 25.11.2014\r\n\r\n