Archiv 28. Oktober 2015

Neue Umlagesätze für Minijobber seit 01.09.2015

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Diese finanzielle Belastung der Arbeitgeber wird durch ein Ausgleichsverfahren (teilweise) ausgeglichen. Zur Finanzierung zahlen Arbeitgeber auch für Minijobber die U1 für Aufwendungen bei Krankheit und die U2 für Aufwendungen bei Mutterschaft. Die Umlagesätze für Minijobber haben sich zum 1.9.2015 geändert; die neuen Werte gelten ab diesem Tag. So beträgt die U1 1,00 % (bis 31.8.2015: 0,70 %) und die U2 0,30 % (bis 31.8.2015: 0,24 %)

Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. verlieren ab 01.01.2016 Gültigkeit

Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID-Nr.) des Auftraggebers und ggf. seines Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Dies gilt für die Meldezeiträume bis 2015 nur soweit diese vorliegt. Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist ab dann im Datensatz jeweils die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steuer-ID-Nr. des Kunden anzugeben. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt worden sind und ab dem 1.1.2016 wegen fehlender Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit verlieren, brauchen nicht mit dem nunmehr amtlichen Vordruck neu beantragt werden. Für die Freistellungsaufträge ist vielmehr die Nummer in einer geeigneten Form dem Institut mitzuteilen. Anmerkung: Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots führen, können Sie den Sparerpauschbetrag (801 € Alleinstehende bzw. 1.602 € Verheiratete) aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. In diesem Zusammenhang sollten alle Freistellungsaufträge überprüft und ergänzt werden.

18.06.2015 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das BilRUG wurde im Bundestag verabschiedet. Wichtigste Änderungen der größten HGB-Reform seit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz sind u.a.: die rückwirkend bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, anwendbaren, erhöhten Schwellenwerte der Größenklassen die Streichung der außerordentlichen Posten in der GuV-Gliederung, dafür aber postenweise Nennung (im Regierungsentwurf wurde noch eine Erläuterung gefordert) von Betrag und Art im Anhang (§ 275 und § 285 Nr. 31 HGB-BilRUG) die Festlegung der Nutzungsdauer für Geschäfts- oder Firmenwert, bei denen keine verlässliche Schätzung vorgenommen werden kann, von 10 Jahre (§ 253 Abs. 3 HGB-BilRUG) die Einführung einer Ausschüttungssperre für phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge nach § 272 Abs. 5 HGB-BilRUG erweiterte Angabepflichten im Anhang und Konzernanhang eine Erweiterung der Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (§ 288 Abs. 1 HGB-BilRUG) eine Neuformulierung der Offenlegungsvorschriften, was insbesondere dazu führt, dass zukünftig alle offenlegungspflichtigen Unterlagen innerhalb von 12 Monaten zur Bekanntmachung beim Bundesanzeiger eingereicht sein müssen (§ 325 HGB-BilRUG)

15.06.2015 Fristen gelten auch während des Poststreiks

Durch den Poststreik gibt es keine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen! Auch bei der Zustellung von Steuerbescheiden kann es zu bösen Überraschungen kommen. Auch während des Streiks gilt grundsätzlich die Fiktion, dass Bescheide drei Tage nach dem Datum des Bescheids dem Empfänger zugestellt sind. Aber: Kann in einem solchen Fall die verspätete Zustellung glaubhaft gemacht werden, so beginnt die Frist erst mit dem Tag des tatsächlichen Posteingangs. Was tun, wenn der Bescheid später eingeht: Vermerken Sie deshalb das Datum des tatsächlichen Posteingangs auf dem Steuerbescheid! Auf der Internetseite der Deutschen Post (www.deutschepost.de/de/s/streikinfos.html) findet man die Information, ob es im Bereich des Absenders eines Briefes oder/und im Bereich des Empfängers zu Verzögerungen kommen kann. Drucken Sie diese aus, um die Verspätung später glaubhaft machten zu können.