Bestandsschutz- und Übergangsregelungen für Minijobs laufen zum 31. Dezember 2014 aus

Bestandsschutz- und Übergangsregelungen für Minijobs laufen zum 31. Dezember 2014 aus

Quelle: Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de)\r\n\r\nZum 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 Euro bis 800 Euro auf 450,01 Euro bis 850 Euro.\r\n\r\nFür Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdient haben, bestand bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.\r\n\r\nAufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.\r\n\r\nDiese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1. Januar 2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob).\r\n\r\n \r\n\r\nZu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-Euro-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.\r\n\r\nSoweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31. Dezember 2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1. Januar 2015 auf über 450 Euro erhöht.

Kommentare sind geschlossen.