Archiv 21. August 2014

Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 Prozent

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19.11.2014

Der Beitragssatz wird ab Januar 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent sinken. Er sinkt somit  von 18,9 Prozent in 2014 um 0,2 Prozentpunkte. Die Senkung ist möglich, da die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenkasse nach den Schätzungen im kommenden Jahr die Höchstgrenze überschreiten würde. Diese liegt zum Jahresende wahrscheinlich bei rund 33,5 Milliarden Euro. Das ist bereits mehr als das 1,5-fache einer monatlichen Rentenzahlung.

Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13\r\n\r\nPressemitteilung Nr. 61/14\r\n\r\nBescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.\r\n\r\nDer Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.\r\n\r\nDer Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.\r\n\r\nVorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg\r\n\r\nUrteil vom 21. März 2013 – 18 Sa 2133/12 –