Archiv 21. Juli 2014

Schadensersatzentscheidungen für Lehman-Anleger durch BGH bestätigt

Die Entscheidung des BGH:\r\n\r\nAufklärungspflicht über Sonderkündigungsrecht nicht erfüllt\r\n\r\nNach Auffassung des BGH haften die betroffenen Banken eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag und schulden daher Schadensersatz (§ 280 I BGB). Die Empfehlung der Zertifikate war in beiden entschiedenen Verfahren nicht anlagegerecht. Bei solchen als „Garantie-Zertifikate“ bezeichneten Anlageformen muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz sei es, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränke, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder allenfalls, dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht diametral entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann.\r\n\r\nBGH, Urt. v. 18.11.2014 – XI ZR 169/13 und XI ZR 480/13\r\n\r\nPressemitteilungen des BGH Nr. 173 v. 25.11.2014\r\n\r\n